in alphabetischer Reihenfolge
Abblendlicht
Alle Scheinwerfer mit „E“-Prüfnummer sind eintragungsfrei. Ist keine Nummer vorhanden und wird keine Erlaubnis mitgeführt, sind diese Scheinwerfer nicht zugelassen und müssen entfernt werden. Werden nicht fahrzeugspezifische Scheinwerfer verbaut und die Karosserie muss umgebaut werden, muss dieser Umbau abgenommen und eingetragen werden.
Die Außerbetriebsetzung der manuellen oder automatischen Leuchtweitenregulierung stellt einen erheblichen Mangel dar.
Antenne
Änderung ohne Genehmigung möglich
Ausnahme: Beleuchtung ist verboten
Außenspiegel
„E“-Zeichen, bei eingebauten Fahrtrichtungsanzeigern dürfen
die seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger keine Funktion haben
Böser / Lieber Blick
Bei Scheinwerferblende: ABE / ABG
Bei Haubenverlängerung: Einzelabnahme und Eintragung
Bodenfreiheit
Starre Teile: mind. 80 mm
Flexible Teile: mind. 70 mm
Kennzeichen vorne mind. 200 mm über dem Boden
Kennzeichen hinten mind. 300 mm über dem Boden
Cleanen
Abbauen von Teilen
Ist ohne Genehmigung möglich.
Wenn keine Tür mehr von außen geöffnet werden kann, erlischt die Betriebserlaubnis
Cup Wings
Flügel am Frontstoßfänger
Teilegutachten
Abnahme / Eintragung
Distanzscheibe / Spurverbreiterung
Teilegutachten und Änderungsabnahme
Keine Mehrfachverschraubung / mehrere einzelne Scheiben
Achsen- und Seitengleichheit
Domstrebe (Koffer- / Motorraum)
Eintragungsfrei, aber Kennzeichnung des Herstellers muss angebracht werden
Prüfung auf sachgemäßen Einbau (Stabilität)
Einarmscheibenwischer
ABE
Scheibenwischer muss in der Ruhestellung unten anliegen
Endschalldämpfer
Blende: Zulässig ohne Unterlagen. Beleuchtung nicht zulässig.
Endschalldämpfer Komplettaustausch inklusive des Endtopfes: ABE
Oftmals liegt eine EG (ECE)-Genehmigung vor, ist aber nicht vorgeschrieben, die „E“-Kennzeichnung genügt
Endschalldämpferpfeifen sind nicht zulässig
Fahrtrichtungsanzeiger
„E“-Prüfzeichen
Glühbirne muss gelb sein, Ausnahme: Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 01.01.1970, dann auch rotes Blinklicht
Felgen / Reifen
Mögliche Veränderungen:
- Felge ist größer als Originalfelge
- Reifen ist größer als Originalreifen
In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Ersatz für den Fahrzeugschein) steht nur noch eine Reifengröße. Sie ist die kleinste für das Fahrzeug erlaubte Größe.
Alternativen finden sich im sogenannten COC-Papier (certificate of conformity), der mitgelieferten EG-Übereinstimmungs-bescheinigung für das Fahrzeug. Hier sind alle vom Fahrzeug-hersteller frei gegebenen Rad-/Reifenkombinationen aufgeführt.
Beispiel zur Größenangabe der Felge: 9J x 18
Die Felge ist 9 Zoll breit und hat einen Durchmesser von 18 Zoll hat. Ein Zoll entspricht 2,54 cm.
Beispiel zur Größenangabe des Reifen: 215/35 R 18 86 H
215 - Lauffläche des Reifens in mm
35 - Durchmesser des Reifens / prozentuales Verhältnis zwischen Höhe und Breite des Reifens
R - Radialkarkasse
18 - Größe des Reifens in Zoll (muss identisch mit der Felge sein).
86 - Traglastkennzahl des Reifen
H - Geschwindigkeitskennzahl des Reifen
Wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für M+S Reifen niedriger ist, muss ein entsprechender Aufkleber mit der Angabe der neuen Höchstgeschwindigkeit im Sichtfeld des Fahrers angebracht sein.
Felgenbeleuchtung
Grundsätzlich verboten
Frontscheibenaufkleber
Bauartgenehmigung oder „E“-Prüfzeichen, entfällt wenn der „Blendstreifen“ nicht mehr als max. 0,1 qm Fläche hat
Darf nur an der Oberseite angebracht werden.
Ungefähre Größen:
Breite 1m 1,1m 1,2m 1,3m 1,4m
Höhe 0,1m 0,9 m 0,83 m 0,77m 0,71m
Frontspoiler /-lippe
ABE
ABG
evtl. Abnahme
Verdecken der Abschleppvorrichtung - Einzelfallprüfung
Fußraumbeleuchtung
Erlaubt, außer: Blenden durch Beleuchtung, uneingeschränkte Bedienung der Pedale
Gurte
Hosenträgergurte: ABE und Einbauabnahme
Sind die Originalgurte noch vorhanden, und die Befestigungspunkte der neuen Gurte nicht an der Rückbank befestigt, können diese alleine mit der ABE betrieben werden.
Heck- / Dachspoiler
Teilegutachten und Abnahme
ABE / ABG und Abnahme
Alu-Spoiler nicht zulässig
Heckscheibenaufkleber
Ist der Aufkleber aus einer Fläche größer als 0,1qm oder / und größer als ¼ der Gesamtfläche der Scheibe, so dass man sonst nichts mehr sieht, müssen auch für diesen Aufkleber Unterlagen vorliegen
Heckspoiler / -diffusor / -schürze
ABE und Abnahme
ABG und Abnahme
Kennzeichenbeleuchtung
Kennzeichenbeleuchtung darf nur weiß sein.
Es ist nicht zulässig das Kennzeichen mit Neonröhren oder Leds zu beleuchten, die nicht in die serienmäßige Halterung passen
Hinweis: Selbstleuchtende Nummernschild (SLN) ist aus Kunststoff
Innenraumbeleuchtung
Darf nicht stark nach außen wirken, kann laut DEKRA alle Farben haben
Kühlergrill
Originaltausch ohne Genehmigung
Spezielle Teile: Gutachten / Evtl. Eintragung / Abnahme
Lachgaseinspritzung
Manuelle Zuschaltung: In Deutschland verboten
Automatische Zuschaltung: Nur zulässig bei Abnahme durch amtlich anerkannten Sachverständigen
Attrappen dürfen eingebaut werden
Lenkrad
Austausch nur des Lenkrades: ABE
Lenkrad in Verbindung mit Tieferlegung / breiteren Reifen: Begutachtung (siehe ABE)
Lufteinlässe / Hutzen
Einzelabnahme und Eintragung
Nebelscheinwerfer
Anbau und Änderung muss nicht abgenommen werden
Nebelscheinwerfer dürfen nicht höher als das Abblendlicht angebracht sein.
Das Licht der Nebelscheinwerfer kann gelb sein. Es muss eine „E“-Prüfnummer vorhanden sein. Ebenfalls können die Gehäuse für die Nebelscheinwerfer eingefärbt sein. Ist eine „E“-Prüfnummer vorhanden, dann sind diese eintragungsfrei.
Pedalauflagen
Geschraubt:
Teilegutachen und Abnahme
Geklebt / Gesteckt:
ABE / ABG
Beleuchtete Pedalauflagen sind verboten
Radkastenbeleuchtung
Grundsätzlich verboten
Rückleuchten
Original gefärbt und Klarglas ist zulässig
Integrierter Rückstrahler ist Pflicht
„E“-Prüfzeichen
Rücksitzbank
Bei einem dauerhaften Ausbau der Rücksitzbank muss die Veränderung eingetragen werden. Auch die Anzahl der Sitzplätze muss im Fahrzeugschein geändert werden.
Schaltknauf
Austausch immer möglich
Betrieb mit LED etc. nur zulässig, wenn die Leuchtkraft nicht zu stark ist.
Scheibentönung / Fluten (Tönen ohne Folie)
ABE / ABG, Nummern in der Folie
Einzelabnahme und Eintragung
Seitenmarkierungsleuchten
„E“-Prüfzeichen
Montageanleitung muss vorliegen, um den Anbaubereich zu bestimmen (Abstand zum Boden / Radkasten / Fahrzeugende)
Diese Leuchten dürfen nur gelbes Dauerlicht ausstrahlen (kein Blinken)
Seitenschweller
ABE
ABG
Selten Teilegutachten oder Abnahme und Eintragung
Signalhorn
Mehrtonsignalhörner und Highway-Patrol-Sirenen sind nicht zulässig.
Das Signalhorn darf in einem Abstand von 7 Metern max. 105
dB haben.
Spinner / Spinningwheels / Spinning-Radkappen
Grundsätzlich verboten
Ausnahme: Importfahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung
Sportluftfilter
Sport-Luftfilter muss eingetragen werden.
Offene Luftfilter werden in Deutschland grundsätzlich nicht eingetragen.
Sportsitze
Austausch von Sitzen erfordert eine ABE
Rückenlehne muss mind. 15 Prozent verstellbar sein, sonst nicht zulässig (Rennschale)
Tagfahrlicht
Buchstabenkombination “RL” im Genehmigungszeichen auf der Abschlussscheibe
Nur weißes Licht ist zulässig
Nebelscheinwerfer dürfen nicht als Tagfahrlicht genutzt werden
Tieferlegung
Sportfedern: ABE und evtl. Abnahme
Festes Fahrwerk: ABE und Teilegutachten und Abnahme
Gewindefahrwerk: ABE und Teilegutachten und Abnahme
Flextuning und Federspannung nicht zulässig / Untersagung der Weiterfahrt
Türen / Flügeltüren
Teilegutachten, Eintragung und Abnahme
Überrollkäfig
Abnahme
„E“-Prüfzeichen
Aufkleber mit Typ und Hersteller
Schutzpolster im Bein- und Kopfbereich
Unterbodenbeleuchtung
Nicht zulässig
Unterscheide: Einstiegsbeleuchtung (automatisches Erlöschen beim Schließen der Tür / keine manuelle Schaltung möglich)
Zusatzinstrumente / -schalter
Zusätzliche: Ohne Genehmigung möglich
Austausch von Originalteilen erfordert eine Abnahme