Eine Reihe von gesetzlichen Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten sowie der Erfassung dieser durch Kontrollgeräte finden sich in den nachstehenden Gesetzen und Verordnungen:
AETR-Abkommen
(Accord Européen sur les Transports Routiers)
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
VO (EG) Nr. 561/2006
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
VO (EG) Nr. 165/2014
Fahrtenschreiber im Straßenverkehr
VO (EG) Nr. 2135/98
Kontrollgerät im Straßenverkehr
§ 21 a ArbZG
Beschäftigung im Straßentransport
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonalverordnung (FpersV)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die VO (EG) Nr. 561/2006 gilt in allen Mitgliedstaaten. Sie trifft Regelungen
- für Kraftfahrer im Güter- und Personenverkehr mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 Kilogramm
oder
- für Kraftfahrer im Personenbeförderungsverkehr und die mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers in entsprechenden Fahrzeugen befördern
Darüber hinaus regelt die Fahrpersonalverordnung in Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von 2800 Kilogramm bis 3500 Kilogramm.
Daraus folgt, dass Fahrzeuge bis 2800 Kilogramm nicht den Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten unterliegen.