Immer wenn ein Fahrzeug auf der Anfahrt zu einem Einsatz unter Anwendung von Sonder- und Wegerechten an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, werden auch Ermittlungen hinsichtlich des Fahrverhalten und der Erfüllung der Pflichten des Fahrzeugführers angestellt.
Neben strafrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit einem Verkehrsunfall oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gibt es spezielle Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestände, die sowohl für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges als auch für den unbeteiligten Verkehrsteilnehmer gelten.
Mögliche Verstöße für Einsatzkräfte
135000
Sie übten das Sonderrecht nicht mit der gebührenden Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
§ 35 Abs. 8, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat
(B - 0) 25,00 Euro
138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat
(B - 0) 20,00 Euro
138106
Sie verwendeten missbräuchlich gelbes Blinklicht.
§ 38 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat
(B - 0) 20,00 Euro
Der erste aufgeführte Tatbestand ist regelmäßig für die Beteiligung von Einsatzkräften an Verkehrsunfällen einzuleiten.
Mögliche Verstöße für unbeteiligte Verkehrsteilnehmer
138112
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.
§ 38 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 135 BKat
(B - 0) 20,00 Euro