Verkehrsstraftaten


Fahrerlaubnisentzug bei Verkehrsunfallflucht erst ab einem Sachschaden von 1500 Euro

 

Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.06.2016, 8 Qs 113/16 

 

Das Landgericht Braunschweig entschied, dass aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung die zuvor gültige Schadenssumme von 1300 Euro für die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf 1500 Euro zu erhöhen sei.

Nachdem ein Fahrzeugführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte, stieß er gegen zwei geparkte Pkw und verursachte einen Gesamtschaden von knapp 1400 Euro.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde zunächst durch das AG Braunschweig abgelehnt, da kein bedeutender Schaden vorlag. Das Urteil wurde durch das LG Braunschweig mit der Begründung bestätigt, dass aufgrund der Preisentwicklung der im Jahr 2002 festgelegte Grenzwert von 1300 Euro auf 1500 Euro zu erhöhen sei.


Bei einem Verkehrsunfall ohne Berührung muss der Radfahrer die Verursachung des Unfalls durch den Gegenverkehr beweisen

 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2016, 9 U 14/16 

 

 

Dass die bloße Anwesenheit eines fahrenden Pkw an einer schmalen Straße nicht als Unfallursache ausreichend ist, entschied das OLG Hamm. Nach Meinung des OLG Hamm ist es bei Verkehrsunfällen ohne Berührung erforderlich, dass das Fahrverhalten des Pkw zu dem Verkehrsunfall beitrug.

Ein 75jähriger Geschädigter befuhr mit seinem Fahrrad eine drei Meter breite Straße. Noch vor der Begegnung mit einem rund 170 cm breiten Pkw stürzte der Geschädigte, erlitt Kopfverletzungen, fiel ins Koma und verstarb nach mehr als einem Jahr.

Die Führerin des Pkw wich aus und fuhr mit ihrem Pkw in einen rechtsseitig gelegenen Wassergraben. Zu einer Berührung kam es nicht.

Im Verfahren wurden die Kosten für Behandlung etc. geltend gemacht.

Das OLG Hamm lehnte dieses in seinem Urteil ab, da die bloße Anwesenheit des Pkw nicht ausreichend sei.


Möglicherweise keine Verkehrsunfallflucht bei Behandlungen von Verletzungen

 

BGH (Beschl. v. 27.08.2014, Az. 4 StR 259/14)

 

Grundsätzlich bestehen Wartepflichten für Unfallbeteiligte an einem Unfallort, um die Beteiligung und Personalien bekanntzugeben.

Der BGH schuf nun mit einem Urteil eine Ausnahme:

Nachdem ein Angeklagter zunächst vom Landgericht Magdeburg wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall verurteilt worden war, sprach ihn der BGH nun frei.

Der Angeklagte hatte bei dem Verkehrsunfall eine blutende Verletzung am Finger erlitten und ließ sich von einem Bekannten zur Behandlung in ein Krankenhaus bringen. Erst nach der Behandlung meldete er sich bei der Polizei.

 

Ob er tatsächlich wegen der Verletzung den Unfallort berechtigt bzw. entschuldigt verließ, muss nun erneut das Landgericht klären.


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