Erläuterungen


Eine Strafbarkeit nach § 323 c StGB ist nur dann gegeben, wenn zumindest bedingter Vorsatz vorliegt. Eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.

Der Vorsatz bezieht sich auf die Gefahrenlage, die der Täter entsprechend erkennen muss.

 

Verzichtet die von der Gefahr bedrohte Person auf eine Hilfeleistung, sind die Voraussetzungen des § 323 c StGB nicht erfüllt. Vielmehr ist bei trotzdem geleisteter Hilfe möglicherweise eine Straftat nach § 223 StGB oder anderen Straftatbeständen erfüllt.

 

Ein Erfolg (Verschlechterung der Situation des Betroffenen) muss durch das Unterlassen nicht eintreten, um bestraft zu werden.


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