Urteile zu Sonder- und Wegerechten


Eine Vielzahl von Gerichten hat insbesondere bei Verkehrsunfällen Urteile gefällt, die das Verhalten von Fahrzeugführern von Einsatzfahrzeugen und unbeteiligten Verkehrsteilnehmern beeinflussen sollte. Oftmals geht es in den Urteilen um die zivilrechtliche Regulierung der Unfallschäden.

 

Hier folgt eine kleine Auswahl:


LG Hamburg, Az 628 KLs 3/12, Urteil vom 18.09.2012

 

Der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn beim EInfahren in den Einmündungsbereich einer Kreuzung bei für ihn bestehenden Rotlicht nicht mehr rechtzeitig bremsen kann und es zu einer Kollision kommt.

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da er durch die Verwendung von Sonder- und Wegerechten und die Missachtung der gültigen Verkehrsregeln eine besonders gefährliche Situation schafft.


 OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991

 

Das OLG Düsseldorf entschied, dass Fahrer von Einsatzfahrzeugen sich auch bei der Ausübung von Sonderrechten den Grundsätzen des § 1 StVO zu unterwerfen hat und keine Verkehrsteilnehmer schädigen darf.


OLG Köln, Urteil aus 1995, (7 U 52/95)

 

Den Halter eines Einsatzfahrzeugs, welches nur mit Blaulicht, also ohne Einsatzhorn bei Rotlicht in einen Kreuzungsbereich fährt, trifft bei einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug des Querverkehrs grundsätzlich die volle Haftung.


Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24.02.11 - 2 K 832/07 -

 

Ein Polizeibeamter wurde vom VG Potsdam zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil er einen Verkehrsunfall verursachte als er bei einer Sonderrechtsfahrt nur mit Blaulicht aber ohne Horn bei Rot in eine Kreuzung einfuhr.


OLG Stuttgart, 4 Ss 71/2002 und 4 Ss 72/2002

 

Zwei aktive Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren im Raum Reutlingen gerieten auf der Anfahrt mit dem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus in Geschwindigkeitskontrollen. Während der eine innerorts mit 78 km/h statt der zulässigen 50 km/h gemessen wurde, wurde der andere mit 161 km/h statt zugelassener 100 km/h erwischt. Die Anfahrt erfolgte aufgrund von ernstzunehmenden Brandmeldungen. Beide Fahrzeuge waren mit Hinweisschildern auf den bestehenden Feuerwehreinsatz ausgestattet.

Im Dezember 2001 vom Amtsgericht Reutlingen freigesprochen und von der Zahlung der Bußgelder befreit. Aufgrund der von Staatsanwaltschaft Tübingen eingelegten Rechtsbeschwerde beschäftigte sich das OLG Stuttgart mit dem Sachverhalt und wies die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft als unbegründet ab.


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